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Neues Mediengesetz

13.5.2005·Kommentare:  0

Wie ich gerade auf futurezone.ORF.at gelesen habe, tritt am 1. Juli ein neues Mediengesetz in Kraft. Ich weiß noch nicht genau was ich davon halten soll. Eine Änderung besagt zum Beispiel, dass nun jede Website ein Impressum mit Namen und Anschrift des Betreibers enthalten muss. In der Meldung gibt es auch einen Link zu den Änderungen. Meine Lieblingsstelle ist § 11 (»Ausschluß der Veröffentlichungspflicht« Absatz 1, Punkt 10:

10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber (Verleger) oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.

Ist das überhaupt Deutsch? (Ich hoffe, das fällt jetzt nicht unter § 6 … so wars echt nicht gemeint.)


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